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KESt-Verlustausgleich

 

Für Gewinne von Wertpapieren gilt die KESt (Kapitalertragsteuer) von 27,5%.

Leider ist die österreichische Gesetzgebung dazu sehr kompliziert.

Dringende Empfehlung: bei Einzeldepots (auch mit Zeichnungsberechtigung) regelt die Depotbank alles automatisch!

 

Der Verkauf von Wertpapieren mit Verlust kann manchmal nicht nur notwendig, sondern mitunter vorteilhaft sein. Die fiktive KESt auf die Verluste kann man mit jener auf Gewinne gegenrechnen.

Der Verlustausgleich für die Wertpapier-KESt wird von den Depotbanken nur bei Einzeldepots (auf eine Person lautend) automatisch durchgeführt!

Bei Gemeinschaftsdepots (zwei oder mehr Personen) muss dieser pro Kalenderjahr im Zuge einer Einkommensteuererklärung durchgeführt werden! Je nach Transaktionen kann dieser mehrere Hundert Euro betragen!


Bisher Arbeitnehmerveranlagung

Wenn du bisher deinen Steuerausgleich - wie die meisten Österreicher:innen mittels 'Arbeitnehmerveranlagung' gemacht hast, stehen dir für den Verlustausgleich zwei Wege zur Verfügung:

1) du befüllst das Formular E1kv und schickst es per Post an dein Finanzamt (kein Scherz!).
Damit wird dir deine KESt-Zahlung gutgeschrieben, aber auch deine Veranlagung in Zukunft auf Einkommensteuererklärung umgestellt.

2) du stellst deine Veranlagungsart gleich in FinanzOnline auf ESt-Erklärung um und erfasst die KESt-Buchungen elektronisch.

Beides ist extrem mühsam und ohne Steuerberater kaum durchführbar.
Viel besser ist es, ein (Einzel-)Wertpapierdepot bei einer (günstigen) Depotbank zu haben.


Bisher Einkommensteuererklärung

Wenn du auch schon bisher eine ESt-Erklärung abgegeben hast (Selbständige etc.), dann musst du den Verlustausgleich via FinanzOnline abwickeln!


Ausfüllhilfe

Wenn du auch schon bisher eine ESt-Erklärung abgegeben hast (Selbständige etc.), dann musst du den Verlustausgleich via FinanzOnline abwickeln!

KESt_Berechnung_E1kv.png

Gemeinschafts- auf Einzeldepot umstellen

Eine Alternative zu diesem mühsamen Weg stellt die Umstellung auf ein Einzeldepot dar.

Einer der bisherigen Inhaber bleibt Inhaber, die anderen werden Zeichnungsberechtigte. Dazu sind natürlich die Unterschriften ALLER Depotinhaber nötig und es sollte eine Meldung der 'Schenkung' an den Fiskus erfolgen, denn rechtlich gesehen wird damit bisher geteiltes Vermögen an den neuen Inhaber übertragen!

Leider ist noch nicht absehbar, wann die im Regierungsprogramm 2020 in Aussicht gestellte KESt-Befreiung umgesetzt werden wird, die eine Veränderung der Depotinhaberstruktur freilich überflüssig machen würde.

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